AGB

Wetzel CompuTEC, eine Marke der handwerkerBusiness GmbH

1. Geltung der AGB

  1. Lieferungen und Leistungen von Wetzel CompuTec erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seinem Standard-Bestellformular oder sonst im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist.
  2. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedürfte. Soweit einzelne Regelungen der AGB im Verhältnis zu Nicht- oder Minderkaufleuten unwirksam sind, berührt dies ihre Anwendbarkeit gegenüber Vollkaufleuten nicht.
  3. Abweichende Regelungen, insbesondere andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Eigentums- und Nutzungsrechte, Verbindlichkeit von Angeboten

  1. An Software und deren Dokumentation sowie an für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Module, Konzepte, Zeichnungen, Dokumente, etc.) räumt Wetzel dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Kunde hierfür den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat. Eine Übertragung dieses Rechts ist ausgeschlossen; es endet automatisch, wenn der Kunde die Nutzung der gelieferten Anlage einstellt. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung, die Systemsoftware Dritten zugänglich zu machen. Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken, Komponenten und Angebotsunterlagen, die von Wetzel eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum von Wetzel bzw. Wetzel behält die ausschließlichen Rechte daran. Von Wetzel eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben bei Wetzel. Wetzel räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
  2. Der Kunde darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z. B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wetzel zulässig.
  3. Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang von Wetzel gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die Software-Lizenzbedingungen von Wetzel gelten nur ergänzend.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Aufträge gelten erst nach Zusendung der Auftragsbestätigung als angenommen. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
  5. Abbildungen und Zeichnungen sowie technische Daten in Angeboten, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen nicht dem jeweiligen neuesten Stand zu entsprechen. Sie begründen deshalb weder zugesicherte Eigenschaften noch sind sie für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes relevant. Im Hinblick auf Veränderungen durch technischen Fortschritt sind wir berechtigt, Spezifikationen der bestellten Leistungen auszutauschen oder zu ändern, wenn sich dadurch keine wesentliche Änderung der Funktion ergibt.
  6. Von uns genannte Preise sind Nettopreise. Die anfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu bezahlen. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung für den Transport vom Versandort zum Kunden.

3. Liefer- und Leistungsfristen, Teillieferung, Gefahrübergang

  1. Im Auftrag genannte Lieferfristen und -termine stellen keine Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungsarbeiten des Kunden erforderlich sind, beginnt unsere Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Arbeiten. Die Schaffung der erforderlichen elektrischen Anschlüsse sowie der übrigen Installationsvoraussetzungen gemäß den jeweils gültigen Installationsrichtlinien und der Hardwarespezifikation ist Verpflichtung des Kunden. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher Vorbereitungsarbeiten vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies oder lehnt er die Übernahme ab, tritt Annahmeverzug ein. Tritt bei unserem Kunden Annahmeverzug ein, können wir eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (vgl. §315 BGB) bestimmen.
  2. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund fehlender räumlicher oder technischer Voraussetzungen verzögert, ist Wetzel berechtigt, die Rechnung zum ursprünglichen Liefertermin zu stellen.
  3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.
  4. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab dem inländischen Herstellungs- bzw. Lagerort. Mit Übergabe der Geräte an einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit dem Transport beauftragte Person, Firma oder Anstalt, geht die Gefahr auf unseren Kunden über. Wir sind berechtigt, aber ohne ausdrückliche Weisung unseres Kunden nicht verpflichtet, den Transport auf Kosten unseres Kunden zu versichern.

4. Installation, Konfiguration

  1. Soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist eine Installation von Standardprodukten und eine Konfiguration nach Vorgaben des Kunden im Produktpreis nicht enthalten. Sie können jedoch gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Preis für Installations- und Konfigurationsleistungen ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und setzt normale Umgebungsbedingungen (z. B. Stromanschluss) voraus. Eine Integration der gelieferten Produkte in bestehende Netzwerke des Kunden ist keine Installationsleistung und ist stets gesondert zu vergüten.
  2. Soweit der Kunde die Installation oder Konfiguration von Software oder Datenbeständen in Auftrag gibt, werden diese in der Regel nach genauen Pflichtenheftvorgaben des Kunden gegen gesonderte Vergütung erbracht. Wetzel ist in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Kunden bei der Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an der Software.
  3. Kann eine von Wetzel geschuldete Installation aus Gründen, die nicht von Wetzel zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung von Wetzel gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm Wetzel unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
  4. Nach Leistungserstellung durch Wetzel wird deren Funktion festgestellt. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die von uns erbrachten Leistung abzunehmen und die Abnahme auf dem vorgelegten Protokoll zu bestätigen. Hat der Kunde zwei Wochen nach Abschluss der Installation das Abnahmeprotokoll noch nicht unterzeichnet zurückgeschickt, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, dass der Kunde vorher berechtigterweise schriftlich geltend gemacht hat, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erfolgt sei.
  5. Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die erbrachten Leistungen seiner Bestellung entsprechen; eine von der Bestellung abweichende Leistung wird durch die Abnahme genehmigt und als vertragsgemäß anerkannt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Die Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Kunden wird gemäß unseren Sätzen laut unserer jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen gesondert berechnet.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Im Rahmen der Vertragsabwicklung sind vom Kunden verschiedene Mitwirkungspflichten zu erbringen. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig, im geeigneten Umfang und mit ausreichender Qualifikation, Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages durchzuführenden Leistungen zu erledigen und die an Wetzel zu erteilenden Auskünfte in angemessener Zeit zu geben. Die ggf. zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Angebot erforderliche Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden ist Aufgabe des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
  2. Die Datensicherung, Datenreorganisation und entsprechende Systempflege liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Im Rahmen von Installationsarbeiten können vorhandene Datenbestände teilweise oder ganz gelöscht werden.

6. Zahlungsbedingungen, Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch uns bedürfte. Der Verzugszinssatz beträgt 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mwst.; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
  2. Bei Annahmeverzug des Kunden wird unsere Forderung ungeachtet der noch ausstehenden Lieferung fällig.
  3. Werden uns Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden begründen, können wir durch einseitige schriftliche Erklärung sämtliche Forderungen – auch bedingte, befristete, gestundete sowie solche, für die Wechsel gegeben wurden – zur sofortigen Zahlung fällig stellen. Ebenso können wir uns von einer vereinbarten Leistung Zug um Zug durch einseitige schriftliche Erklärung lösen und Vorkasse oder Sicherheitsleistung vor Erbringung unserer Leistung verlangen. Kommt der Kunde dieser Forderung nicht nach, können wir durch schriftliche Erklärung eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schecks und Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontkosten und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn uns der Betrag unwiderruflich auf unseren Konten gutgeschrieben worden ist. Bei mehreren Forderungen gegen unseren Kunden können wir – ungeachtet einer abweichenden Bestimmung des Kunden – frei bestimmen, auf welche Forderung eingehende Zahlungen verrechnet werden.
  5. Gerät unser Kunde bezüglich fälliger Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Lieferungen aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.
  6. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  7. Angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von Wetzel aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich Wetzel das Eigentum an gelieferten Produkten und Leistungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für Wetzel, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Wetzel hinweisen und Wetzel ist unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
  4. Sofern Wetzel zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde Wetzel zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

8. Rechte bei Mängeln (ehemals „Gewährleistung“)

  1. Wetzel hat Leistung so zu erbringen, dass sie die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von Wetzel herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Wetzel bestätigt worden.
  2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.
  3. Vor diesem Hintergrund hat Wetzel Software so zu liefern, dass sie die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung bzw. Softwaredokumentation enthalten sind. Für gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte neue oder zusätzliche Funktionen entstehen – wenn nicht anders vereinbart – keine Rechte bei Mängeln. Keine Rechte bei Mängeln gewährt Wetzel auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht und dass die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben.
  4. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden – nach Wahl von Wetzel – ein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu. Die erforderlichen Arbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von Wetzel entweder beim Kunden oder bei Wetzel durchgeführt. Minderung oder Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder der Versuch einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen der Ziffer 10. („Haftung“) geltend gemacht werden.
  5. Die genannten Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Wenn der Kunde ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für gebrauchte Gegenstände werden die genannten Rechte des Kunden bei Mängeln ausgeschlossen und, soweit der Kunde ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, auf 12 Monaten begrenzt.
  6. Bevor der Kunde Rechte bei Mängeln geltend machen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel – einschließlich telefonischer Unterstützung durch Wetzel – eingesetzt und das Ergebnis Wetzel in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben. Manipulationen am Gesamtsystem (auch das Ausschalten) sind nur auf Anweisung von Wetzel vorzunehmen.
  7. Dem Kunden stehen keine Rechte bei Mängeln zu, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Rechte entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
  8. Eine Abtretung der Rechte des Kunden bei Mängeln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wetzel.
  9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen von Wetzel berechnet.

9. Schutzrechte Dritter

  1. Wetzel haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines Produkts in Verbindung mit nicht von Wetzel gelieferten Produkten oder auf einer Änderung eines Produktes beruht, die nicht von Wetzel autorisiert war. Wetzel haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.

10. Haftung

  1. Wetzelhaftet für Schäden, die Wetzel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen Wetzel eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
  2. Darüber hinaus haftet Wetzel für Schäden, soweit diese durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
  3. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von Wetzel zu vertretenden Datenverlustes haftet Wetzel für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

11. Verschiedenes

  1. Die Abtretung von vertraglichen Rechten und Ansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Vergütungsansprüchen.
  2. Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform
  3. Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
  4. Die Nichtausübung eines Rechts durch Wetzel gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
  5. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Erfüllungsort ist Leverkusen. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Leverkusen vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.